(BGH, Urt. v. 4.5.2016 – XII ZR 62/15) • Allein der Umstand, dass der Kunde eines Fitnessstudios berufsbedingt seinen Wohnort wechselt, vermag eine außerordentliche Kündigung seines Vertrags nicht zu rechtfertigen. Die Gründe für einen Wohnortwechsel – sei er auch berufsbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm – anders als von dem Anbieter der Leistungen – beeinflussbar. Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann sich ein Kündigungsgrund allerdings aus einer Erkrankung des Kunden ergeben. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen. Der besondere Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG und dessen wertsetzende Bedeutung wirken sich insoweit auch auf die Frage der Zurechenbarkeit des Kündigungsgrundes aus.

ZAP EN-Nr. 510/2016

ZAP F. 1, S. 727

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