(BFH, Urt. v. 20.1.2016 – VI R 66/12) • Folgekosten eines Ehescheidungsverfahrens sind nach der bis zum Veranlagungsjahr 2012 geltenden Rechtslage, d.h. vor Einführung des Abzugsverbots für Prozesskosten durch § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nicht als außergewöhnliche Kosten abziehbar. Hinweis: Ob das Abzugsverbot für Kosten eines prozessual notwendigen Scheidungsverfahren auch ab dem Veranlagungsjahr 2013 gilt, ist bislang allerdings offen und hängt davon ab, ob es sich – wie ausdrücklich in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG gefordert – dabei um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
ZAP EN-Nr. 542/2016
ZAP F. 1, S. 735
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