(KG, Beschl. v. 13.4.2016 – 3 Ws (B) 140/16-162 Ss 30/16) • Will das Gericht seiner Entscheidung eine vom Bußgeldbescheid abweichende rechtliche Beurteilung der Ordnungswidrigkeit zugrunde legen, ist es erforderlich, den Betroffenen während des gerichtlichen Verfahrens besonders auf die Veränderung dieses rechtlichen Gesichtspunktes nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 Abs. 1 StPO hinzuweisen, so dass er Gelegenheit hat, seine Verteidigung darauf einzustellen. Hinweis: Eine Akteneinsicht des Verteidigers ist hierfür nicht ausreichend, da Adressat dieses förmlichen Hinweises der Betroffene ist, der persönlich und individuell zu informieren ist.

ZAP EN-Nr. 546/2016

ZAP F. 1, S. 736

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