(BVerfG, Beschl. v. 9.5.2016 – 1 BvR 2202/13) • Bei der Anwendung der Ausnahme- und Befreiungsvorschriften des BauGB und der Auslegung der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe haben die Behörden und Gerichte die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) angemessen zu berücksichtigen. Das Gewicht einer religiösen Verhaltensvorgabe ist eine genuin religiöse Frage, die der selbstständigen Beurteilung durch die staatlichen Gerichte entzogen ist. Hinweis: Mit dieser Begründung hat der BVerfG ein Urteil des VGH Baden-Württemberg aufgehoben, mit dem der Erzdiözese der Syrisch-Orthodoxen Kirche die Einrichtung einer Begräbnisstätte für Gemeindepriester in ihrer Kirche versagt worden war. Der VGH, so die Karlsruher Richter, hätte angesichts der Bedeutung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nähere Ausführungen dazu treffen müssen, inwieweit durch die beantragte Einrichtung der Krypta in der in einem Gewerbegebiet gelegenen Kirche die Eigentums- und Berufsfreiheit der Nachbarn beeinträchtigt sein könnte.

ZAP EN-Nr. 538/2016

ZAP F. 1, S. 734–735

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