Nachfolgende Zusammenstellung der Rechtsprechung schließt sich an die zuletzt gemachten Ausführungen über die Begründungsanforderungen an die Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) an (vgl. Burhoff ZAP F. 22 R, S. 836 ff.; zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge s. auch Junker in: Burhoff/Kotz [Hrsg.], Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2013, Teil A Rn. 2783 ff. m.w.N.).

In dem Zusammenhang (nochmals): Verteidiger beklagen häufig, dass ihre Revisionen beim BGH oder beim OLG keinen Erfolg haben. Vor allem Verfahrensrügen würden kaum durchdringen. Das ist sicherlich eine berechtigte Klage. Nur: Man muss sich dann sicherlich auch fragen: Warum haben eigentlich so viele Verfahrensrügen keinen Erfolg? Da hilft dann m.E. ein Blick in die obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere in die auf der Homepage des BGH veröffentlichten Urteile und Beschlüsse. Da liest man nämlich in sehr vielen Entscheidungen den Hinweis des BGH, dass die Verfahrensrüge unzulässig ist, weil sie nicht den (strengen) Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entspricht. Das ist m.E. i.d.R. der mehr als deutliche Hinweis auf einen "Verteidigerfehler", das eben zur Begründung des geltend gemachten Verfahrensverstoßes nicht genügend vorgetragen worden ist. An der Stelle kann man sicherlich weiter darüber klagen, dass die Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge zu hoch sind und die Latte des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO von den Revisionsgerichten so hoch gelegt wird. Das mag richtig sein, wenn es um Besonderes oder neue Hürden geht, die von der Rechtsprechung aufgestellt werden. Nicht aber, wenn es um die Ablehnung ganz einfacher, im Grunde alltäglicher Verfahrensrügen geht.

 
Sachverhalt Begründung
Es wird gerügt, dass der Vorsitzende wegen seiner Vernehmung als Zeuge "in der Sache" i.S.v. § 22 Nr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. Erforderlich ist die Mitteilung des Beweisthemas, zu dem der Vorsitzende in dem (anderen) Verfahren geladen und vernommen wurde (BGH, Urt. v. 22.5.2014 – 4 StR 430/14).
Es wird gerügt, dass Ablehnungsgesuche des Angeklagten gegen die erkennenden Richter zu Unrecht abgelehnt worden seien (§§ 24 ff. StPO). Unzulässig, wenn die Revision die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter nicht mitteilt (BGH, Beschl. v. 30.9.2014 – 3 StR 351/14).
Es wird gerügt, eine Zeugin sei nicht vor jeder Vernehmung in der Hauptverhandlung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt (§ 52 StPO) worden. Erforderlich ist die Mitteilung, ob die Zeugin nach ihren Vernehmungen jeweils entlassen worden ist, da sonst das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob es sich bei der Folgevernehmung jeweils um eine neue Vernehmung i.S.d. § 52 Abs. 3 S. 1 StPO gehandelt hat (vgl. hierzu KK-Senge, a.a.O., § 52 Rn. 35 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 9.12.2014 – 3 StR 272/14).
Es werden mit der Verfahrensrüge Rechtsfehler in Zusammenhang mit einer Durchsuchung (§§ 102, 105 StPO) behauptet. Es müssen der Durchsuchungsbeschluss des AG und auch ein Beschluss, durch den die Verlesung eines Sicherstellungsprotokolls in der Hauptverhandlung angeordnet worden ist, vollständig im Wortlaut mitgeteilt werden (BGH, Urt. v. 16.1.2014 – 4 StR 370/13).
Es wird gerügt, das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und auf vollständige Akteneinsicht (§ 147 StPO) seien verletzt worden, weil ihm nicht die Einsicht in die Akten anderer Ermittlungsverfahren gegen ihn gewährt und das Verfahren nicht bis dahin ausgesetzt worden sei. Die Rüge ist unzulässig, wenn die Revision den zu diesem Antrag gehörenden Ablehnungsbeschluss der Strafkammer nicht mitteilt (BGH, Beschl. v. 30.9.2014 – 3 StR 351/14).
Mit der Rüge wird geltend gemacht, der Strafkammervorsitzende habe entgegen § 243 Abs. 4 StPO keine Mitteilungen über Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung gemacht und keine entsprechenden Protokollierungen veranlasst. Damit fehle es an der gebotenen Negativmitteilung gem. § 243 Abs. 4 S. 1 StPO und dem gem. § 273 Abs. 1a S. 3 StPO erforderlichen Negativattest. Die Rüge ist unzulässig, wenn nicht vorgetragen wird, ob überhaupt Erörterungen i.S.d. § 243 Abs. 4 S. 1 StPO stattgefunden haben und welchen Inhalt diese ggf. hatten (u.a. BGHSt 58, 315, 318; BGH NStZ 2014, 419; BGH, Beschl. v. 25.11.2014 – 2 StR 171/14, NJW 2015, 266; Allgayer NStZ 2014, 530; offengelassen BGH NStZ 2013, 724; NStZ-RR 2014, 115; vgl. dazu BVerfG NStZ 2014, 592, 594).
Es wird die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend gemacht. Unzulässig, wenn die Revision nicht mitteilt, welche Beweiserhebungen die Strafkammer hätte durchführen sollen und zu welchem bestimmten Beweisergebnis diese geführt hätten (BGH, Beschl. v. 30.9.2014 – 3 StR 351/14).
Mit der Aufklärungsrüge wird geltend gemacht, dass das Tatgericht durch die Vernehmung des bei einer türkischen Telefongesellschaft bzw. einem türkischen Telefonanbieter zuständigen Zeugen bestimmte Tatsachen hätte aufklären müssen. Unzulässig, wenn weder Name noch ladungsfä...

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