(BGH, Urt. v. 12.5.2015 – VI ZR 119/14) • Die objektive Strafbarkeit wegen Kapitalanlagebetrugs setzt voraus, dass der Täter durch Äußerungen in einem der dort genannten Werbemittel tatsächliche Informationen verbreitet, die aufgrund ihres unrichtigen Inhalts geeignet sind, bei potentiellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit einem bestimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken zu erzeugen. Wird aus dem Grund, dass ein Fonds sich sonst schlecht verkaufen würde, eine vorgesehene Stornohaftungsregelung nicht aus dem Prospekt herausgenommen, sondern der Fonds schnell platziert, kann das bei Inverkehrbringen des entsprechenden Prospekts vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung einen Verstoß gegen § 264a Abs. 1 StGB darstellen und Schadensersatzansprüche rechtfertigen.

ZAP EN-Nr. 577/2015

ZAP 14/2015, S. 752 – 753

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