Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der Kläger wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten zu Hause aufgesucht, der ihm eine schriftliche Kündigung überreichte zusammen mit einer Ausgleichsquittung, die der Kläger unterzeichnete. In der unter der Überschrift "Arbeitspapiere" vorgelegten Ausgleichsquittung war zunächst zu bestätigen, verschiedene Papiere vom Arbeitgeber zurück erhalten zu haben. Sodann heißt es:

Zitat

"Ich (Arbeitnehmer) bestätige, dass ich weitergehende Ansprüche aus und i.V.m. dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung nicht mehr gegen die Firma F habe. Eine Kündigungsschutzklage werde ich nicht erheben; eine bereits erhobene Kündigungsschutzklage werde ich unverzüglich zurücknehmen. Die vorstehende Ausgleichsquittung habe ich sorgfältig gelesen und zur Kenntnis genommen."

Das BAG bestätigt die Entscheidung des Berufungsgericht, dass der Kläger durch Unterzeichnung dieser Erklärung nicht wirksam auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet hat. Bei der Ausgleichsquittung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. Der Klageverzicht ist als überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden. Sie ist überdies nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Hinsichtlich der zuletzt genannten Vorschrift führt das Gericht aus, der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation – etwa in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder den Verzicht auf eigene Ersatzansprüche – stelle eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar (BAG, Urt. v. 25.9.2014 – 2 AZR 788/13, NZA 2015, 351).

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