(BVerfG, Beschl. v. 25.6.2015 – 1 BvR 20/15 u.a.) • Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann. Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht nur in Ausnahmefällen nicht, insbesondere wenn die Anrufung der Fachgerichte unzumutbar ist. Im Falle des Mindestlohngesetzes (MiLoG) wäre es zwar unzumutbar, zur Eröffnung des fachgerichtlichen Rechtswegs zunächst gegen die bußgeldbewehrten Pflichten aus dem MiLoG zu verstoßen, um auf diese Weise eine Prüfung der angegriffenen Normen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu ermöglichen. Der Grundsatz der Subsidiarität reicht jedoch weiter; hier besteht die Möglichkeit, vor den Fachgerichten auf Feststellung zu klagen, nicht zu den nach §§ 16, 17 Abs. 2 und 20 MiLoG gebotenen Handlungen verpflichtet zu sein. Derartige negative Feststellungsklagen sind nicht von vornherein unzulässig, denn es liegt nahe, dass die Fachgerichte ein Feststellungsinteresse als gegeben ansehen würden. Hinweis: Mit dieser Begründung hat das BVerfG drei Verfassungsbeschwerden, erhoben von 14 ausländischen Transportunternehmern, einem 17jährigen Arbeitnehmer in der Systemgastronomie und einer Zeitungszustellerin, nicht zur Entscheidung angenommen. Letztere habe zudem versäumt, die Voraussetzungen zu Zeitungszustellern, wie sie in § 24 Abs. 2 S. 3 MiLoG genannt sind, substantiiert darzulegen.

ZAP EN-Nr. 587/2015

ZAP 14/2015, S. 755 – 756

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