(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.6.2015 – 13 B 159/15) • Es besteht keine Beförderungspflicht in Linienbussen für sog. E-Scooter, da von diesen zu erhebliche Gefahren für andere Fahrgäste ausgehen. Da eine Sicherung der E-Scooter gegen Kippen oder Rutschen im Falle von Beschleunigungen oder Bremsungen technisch nach den Erkenntnissen der STUVA-Untersuchung derzeit nicht zu gewährleisten ist, ist die Sicherheit der anderen Fahrgäste vor ungesicherten E-Scootern vorrangig. Hinweis: Fälle wie der hier durch das OVG entschiedene tauchen immer wieder in der Zeitung auf, zumeist dahingehend zu lesen, dass ein städtischer Verkehrsbetrieb aus Bösartigkeit keine E-Scooter mitnimmt. Das OVG stellt nun klar, dass eine Beförderungspflicht für diese Gefährte nicht besteht, da nach dem derzeitigen technischen Erkenntnisstand eine zu große Gefahr für die anderen Fahrgäste besteht, wenn ein solches Fahrzeug im Falle einer Notbremsung umkippen oder durch den Bus geschleudert werden sollte. Im konkreten Fall hätten sich Beschleunigungskräfte von bis zu 4.000 kg ergeben können.
ZAP EN-Nr. 578/2015
ZAP 14/2015, S. 753 – 753
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