Hat das Landgericht in einer Landwirtschaftssache entschieden, so hat über die dagegen eingelegte Berufung der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden (OLG Köln, Beschl. v. 27.5.2002 – 23 U 3/02, OLGR 2002, 395). Im Übrigen droht angesichts der besonderen Bestimmungen des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes auch in – vermeintlichen – Landwirtschaftssachen die "Rechtsmittelfalle": Eine Prozesspartei, die einen fristgebundenen Rechtsmittelschriftsatz bei einem unzuständigen Gericht einreicht, darf, weil eine entsprechende nachwirkende Fürsorgepflicht des angegangenen Gerichts nicht besteht, nicht darauf vertrauen, dass das Gericht den fristgebundenen Schriftsatz im Zuge des ordentlichen Geschäftsganges fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterleitet (OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5.3.2004 – 2 U (Lw) 6/04 – Berufung gegen ein Urteil des Landwirtschaftsgerichts war innerhalb der Frist beim Landgericht eingelegt worden, die ebenfalls beim Oberlandesgericht eingelegte Berufung war indessen verspätet. Dieses hat Wiedereinsetzung abgelehnt).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge