Im Gegensatz zu Familien- und Betreuungssachen hat der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, dass bei den Amtsgerichten Abteilungen für Wohnungseigentumssachen zu bilden sind. Das kann zu gerichtsinternen Abgrenzungsproblemen führen. Weist ein Verfahren nach § 43 WEG nur geringen Bezug zu dem Sachgebiet des Wohnungseigentumsrechts auf und liegt der Schwerpunkt bei den familienrechtlichen Bezügen, ist eine Familiensache anzunehmen. Das gilt schon, wenn der Rechtsstreit durch familienrechtliche Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt wird (OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12.6.2014 – 8 WF 75/14). Das kann indessen nur im Einzelfall beurteilt werden.

 

Hinweis:

Mangels besonderer Regelungen ist in den "Streitigkeiten" des § 43 Nr. 1 bis 4 WEG nach der Zivilprozessordnung zu verfahren. So ist für die Ermächtigung der Wohnungseigentümer zur Einberufung einer Eigentümerversammlung nicht (mehr) der Rechtspfleger, sondern der Richter zuständig (LG München I, Beschl. v. 17.4.2013 – 36 T 7524/14).

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