In der Frage zur Robenpflicht vor einem bayerischen Amtsgericht hat sich der betroffene Münchener Anwalt nicht durchsetzen können. Das Augsburger Landgericht hat Ende Juni eine Klage des Kollegen gegen den Freistaat Bayern abgewiesen. Es entspreche dem Gewohnheitsrecht, dass vor den Gerichten auch Anwälte eine Robe tragen müssten, hieß es zur Begründung.

Der Münchener Kollege war im vergangenen Jahr in einem Zivilprozess vor de>m AG Augsburg ohne Robe erschienen. Doch der Termin war schon nach zwei Minuten zu Ende: Weil er ohne Robe auftrat, weigerte sich der Richter, die Verhandlung durchzuführen, schickte die Beteiligten nach Hause und setzte einen neuen Termin an.

Daraufhin verklagte der Anwalt den Freistaat Bayern auf Schadenersatz i.H.v. 770,50 EUR nebst Zinsen. Er machte damit Fahrtkosten und einen Verdienstausfall von drei Stunden geltend, da er "unverrichteter Dinge wieder die Heimreise antreten musste", wie er in seiner Klage schrieb. Noch nie habe ein Richter seine fehlende Robe bemängelt, geschweige denn den Termin abgebrochen.

Den Schadensersatz gibt es nicht, entschied jetzt jedoch das LG Augsburg. Es würde dem Gewohnheitsrecht entsprechen, dass vor den Gerichten nicht nur Richter und Staatsanwälte, sondern auch Rechtsanwälte eine Robe tragen müssten. Dass § 20 BORA das Tragen der Robe nur vorschreibe, wenn dies "üblich" sei, stehe dem nicht entgegen. Die Frage der Amtstracht gehöre nicht überwiegend zum Berufsrecht der Anwälte, sondern zum Gerichtsverfassungsrecht. Und hier sei es eben Gewohnheitsrecht, dass Anwälte Roben zu tragen hätten. Dass es in München beim Amtsgericht in Zivilsachen keine Robenpflicht gebe, wie der Kollege betonte, beirrte die Augsburger Richter nicht: Das sei eine auf München beschränkte Ausnahme.

[Quelle: LG Augsburg]

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