(BGH, Urt. v. 27.4.2022 – VIII ZR 304/21) • Die Frage, ob sich aus dem Mietvertrag zwischen den Parteien und den Nachträgen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Anspruch auf Zustimmung in künftige Mieterwechsel oder gar eine antizipierte Einwilligung hierzu ergibt, ist mittels interessengerechter Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der auf den Abschluss des Mietvertrags und der Nachträge gerichteten Erklärungen der Parteien zu beantworten. Dabei kann nicht nur aus dem Vorliegen eines Mietvertrages, aus dem die Mieter auch nicht als Außen-GBR auftraten und lediglich eine Wohngemeinschaft bilden,âEUR™nicht darauf geschlossen werden, dass ein derartiger übereinstimmender Wille vorgelegen hat. Allerdings kann den Willenserklärungen der Parteien die Vereinbarung eines – unter dem Vorbehalt derâEUR™Zumutbarkeit des eintretenden Mieters stehenden – Anspruchs der Mieter auf Zustimmung zum Austausch eines Mitmieters insb. dann zu entnehmen sein, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend davon ausgingen, dass sich häufig und in kurzen Zeitabständen ein Bedarf für eine Änderung der Zusammensetzung der in der Wohnung lebenden Personen ergeben kann, weil die Mieter voraussichtlich absehbar nur für einen kurzen Zeitraum an dem jeweiligen Ort leben werden und eine vertragliche Bindung über diesen Zeitraum hinaus nicht eingehen wollen.

ZAP EN-Nr. 378/2022

ZAP F. 1, S. 662–662

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