(BAG, Urt. v. 20.1.2021 – 7 AZR 193/20) • Nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) muss die Befristungsdauer der angestrebten Qualifizierung angemessen sein. Die angemessene Befristungsdauer ist einzelfallbezogen zu ermitteln. Dabei kommt es insb. auf die Verhältnisse im jeweiligen Fach, das angestrebte Qualifizierungsziel und den Stand der individuellen Qualifizierung des Arbeitnehmers an. Dies schließt die Annahme aus, eine Vertragslaufzeit von einem oder zwei Jahren sei regelmäßig als angemessen anzusehen. Nach dem WissZeitVG ist nur die Befristung von Arbeitsverträgen mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zulässig. Die in dem Gesetz vorgesehene Herausnahme von Arbeitsverhältnissen mit bis zu ¼ der regelmäßigen Arbeitszeit aus der Anrechnung auf die Höchstbefristungsdauer ermöglicht daher keinen Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse mit bis zu ¼ der regelmäßigen Arbeitszeit.

ZAP EN-Nr. 358/2021

ZAP F. 1, S. 638–639

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