In der Patientenverfügung bzw. Vorsorgevollmacht hat der Verfügende einer Person seines Vertrauens für den Fall seiner Pflegebedürftigkeit bestimmte Aufgaben und Berechtigungen übertragen. Ist dies der Ehegatte und leben die Beteiligten jetzt getrennt, spricht einiges für die Annahme, dass auch das früher bestehende Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist. Es besteht also dringende Veranlassung zu prüfen, ob die erteilte Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung aufzuheben ist.

 

Praxishinweise:

  • Fragen Sie, ob eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung errichtet worden ist und, ob diese unverändert fortbestehen soll.
  • Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer erfasst Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, jeweils auch in Verbindung mit Patientenverfügungen.

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