(KG Berlin, Urt. v. 12.5.2020 – 21 U 125/19) • Das Mindestpreisgebot gem. § 7 Abs. 6 S. 1 HOAI 2009 ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) v. 4.7.2019 (C-377/17) weiterhin anzuwenden (Fortführung Senatsbeschl. v. 19.8.2019 – 21 U 20/19, Rn 18 ff.). Die Richtlinie 2006/123 EG vom 12.12.2006 (Dienstleistungsrichtlinie) ist innerhalb eines privaten Rechtsverhältnisses nicht unmittelbar zulasten des Architekten oder Ingenieurs anwendbar. Art. 49 AEUV ist auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Der Tragwerkplaner hat keine eigenen Kostenermittlungen zu erstellen. Zur Berechnung seines Honorars muss ihm der Auftraggeber die Kostenberechnung des Objektplaners vorlegen. Geschieht dies nicht, kann der Tragwerkplaner selbst eine Kostenberechnung erstellen, die seiner Honorarberechnung zugrunde zu legen ist, soweit der Auftraggeber sie nicht konkret bestreitet.
ZAP EN-Nr. 312/2020
ZAP F. 1, S. 688–688
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