(EuGH, Urt. v. 4.6.2020 – C-301/18) • Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.9.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ist dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge. Zahlt der Verbraucher zur Erfüllung des Darlehensvertrags das Darlehenskapital zuzüglich Zinsen an den Anbieter, muss dieser im Fall des Widerrufs dem Verbraucher sowohl die Tilgungsbeträge als auch die Darlehenszinsen erstatten. Die Richtlinie, die grds. eine Vollharmonisierung der von ihr geregelten Aspekte bewirkt, sieht hingegen nicht vor, dass der Anbieter, wenn der Verbraucher den mit ihm geschlossenen Vertrag widerruft, verpflichtet wäre, über die Erstattung der vom Verbraucher gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge hinaus auch Nutzungsersatz auf die i.R.d. Vertragserfüllung erhaltenen Beträge an den Verbraucher zu leisten.

ZAP EN-Nr. 313/2020

ZAP F. 1, S. 688–688

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