(EuGH, Urt. v. 14.5.2019 – C-391/16, C-77/17 u. C-78/17) • Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und die Verweigerung der Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling aus Gründen, die mit dem Schutz der Sicherheit oder der Allgemeinheit des Aufnahmestaats zusammenhängen (Richtlinie 2011/95/EU v. 13.12.2011, ABl 2011, L 337, S. 9), sind gültig und stehen nicht im Widerspruch zur Genfer Konvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Aberkennung und die Verweigerung der Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling haben nicht zur Folge, dass eine Person, die eine begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland hat, die Eigenschaft als Flüchtling oder die Rechte, die das Genfer Abkommen an diese Eigenschaft knüpft, verliert. Hinweis: Mit dieser Entscheidung verdeutlicht der EuGH, dass die Anerkennung als Flüchtling nach EU-Recht nur einen rein deklaratorischen und keinen konstitutiven Charakter hat. Obwohl die betroffene Person nach einer Aberkennung nicht oder nicht mehr über alle in der EU-Richtlinie zugestandenen Rechte und Leistungen verfüge, könne sie daher bestimmte im Genfer Abkommen vorgesehenen Rechte weiterhin geltend machen. Dies hat u.U. zur Folge, dass auch schwer straffällig gewordene Flüchtlinge nicht aus der EU abgeschoben werden dürfen.

ZAP EN-Nr. 409/2019

ZAP F. 1, S. 672–672

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