I. Einleitung

Am 14.1.2019 ist das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (im Folgenden: MaMoG) in Kraft getreten (BGBl 2018 I, 2357). Damit wird die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl EU Nr. L 336 vom 23.12.2015, S. 1) in nationales Recht umgesetzt. Wesentliche Neuerungen des MaMoG liegen in der Erweiterung der Darstellungsmöglichkeiten im elektronischen (Marken-)Register, der Einführung einer nationalen Gewährleistungsmarke und eines amtlichen Verfalls- und Nichtigkeitsverfahrens beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie einer Regelung für Waren unter zollamtlicher Überwachung mit dem Ziel einer effektiven Bekämpfung der Produktpiraterie (BT-Drucks 19/2898, S. 2 f.; zu den Neuregelungen i.E. Hacker in GRUR 2019, 113, 235).

 

Hinweis:

Die Regelungen über das amtliche Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§§ 53; 54 MarkenG) treten erst am 1.5.2020 in Kraft.

Bereits zum 1.10.2017 war die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.6.2017 über die Unionsmarke (UMV – ABl EU Nr. L 154 vom 16.6.2017, S. 1) in Kraft getreten, die durch Eintragung Schutz in allen Mitgliedstaaten erlangt (früher: Gemeinschaftsmarke).

II. Rechtsgrundlagen

1. Nationales Markenrecht

Rechtliche Grundlage des nationalen Markenrechts ist das "Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen" (MarkenG), das am 1.1.1995 zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl EG L 40 vom 11.2.1989, S. 1 – MarkenRL) in Kraft getreten ist und das frühere Warenzeichengesetz abgelöst hat.

Da es sich bei dem MarkenG um harmonisiertes Recht handelt, das die Vorgaben einer EU-Richtlinie umsetzt, kommen dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung sowie dem Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV eine besondere Bedeutung zu. Die Auslegung und Fortentwicklung des Markenrechts werden deshalb auch durch die Rechtsprechung des EuGH wesentlich beeinflusst.

Die Harmonisierung des Markenrechts umfasst zwar nicht den Schutz von Benutzungsmarken (§ 4 Nr. 2 MarkenG) und Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG). Handelt es sich jedoch um Vorschriften, die in Umsetzung der MarkenRL geschaffen wurden und sich unterschiedslos auf alle Kennzeichenarten beziehen, so kann die Auslegung nach der Rechtsprechung des BGH nur einheitlich, und zwar richtlinienkonform erfolgen (etwa BGH GRUR 1999, 992, 995 – BIG PACK).

Aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 65 MarkenG wurde die Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (MarkenV) erlassen. Sie regelt das Verfahren vor dem DPMA, u.a. Erfordernisse der Anmeldung von Marken und die Durchführung des Prüfungs-, Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahrens.

2. Europäisches Markenrecht

Während das nationale Markenrecht aufgrund des sog. Territorialitätsprinzips Kennzeichenschutz lediglich im Inland gewährt, kann durch die Eintragung einer sog. Unionsmarke (früher Gemeinschaftsmarke) ein einheitlicher Markenschutz in allen EU-Mitgliedstaaten erreicht werden. Rechtsgrundlage für dieses übernationale, europaweite Schutzrecht ist die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.7.2017 über die Unionsmarke (kodifizierter Text), die seit dem 1.10.2017 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (ABl EU Nr. L 154 vom 16.6.2017, S. 1; im Folgenden: UMV; früher Gemeinschaftsmarkenverordnung). Nach Art. 1 Abs. 2 S. 1 UMV hat die Unionsmarke einheitliche Wirkung für die gesamte Union und kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen und ihre Benutzung nur für die gesamte Union untersagt werden.

III. Sachlicher Geltungsbereich des Markengesetzes

1. Individualmarken

Der Anwendungsbereich des Markengesetzes wird in § 1 Nr. 1–3 MarkenG dahingehend bestimmt, dass drei Arten von Kennzeichen, nämlich nicht nur Marken, sondern auch (im Folgenden nicht näher behandelte) geschäftliche Bezeichnungen (§ 5 Abs. 1 MarkenG: Unternehmenskennzeichen und Werktitel) und geographische Herkunftsangaben (§ 126 MarkenG) geschützt werden.

Der Begriff der "Marke" (§ 1 Nr. 1) umfasst sowohl Waren- als auch Dienstleistungsmarken, und zwar angemeldete und eingetragene Marken (sog. Registermarken – § 4 Nr. 1 MarkenG), durch Benutzung und Erlangung von Verkehrsgeltung erworbene Marken (sog. Benutzungsmarken – § 4 Nr. 2) sowie notorisch bekannte Marken i.S.d. Art. 6 PVÜ (sog. Notorietätsmarken – § 4 Nr. 3).

Inhaber von (Individual-)Marken können nach § 7 MarkenG natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sein, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, folglich auch sog. (Außen-)Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (BPatG GRUR 2004, 1030, 1031; zur Anmeldung: § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. MarkenV).

Ein Markenschutz erfordert keinen Geschäftsbetrieb des Anmelders, so dass auch eine Privatperson Markenrechte erwerben kann.

2. Kollektivmarken und Gewährleistungsmarken

Außer Individualmarken werden als Marken auch – vergleichsweise weniger verbreitete – Kollektivmarken und die im Rahmen des MaMoG eingeführten Gewährleistungsm...

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