Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat darauf aufmerksam gemacht, dass für zertifizierte Mediatoren demnächst die gesetzliche Übergangsfrist nach §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 3 ZMediatAusbV abläuft.

Am 1.9.2017 ist die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) in Kraft getreten. § 4 ZMediatAusbV sieht eine Fortbildungsverpflichtung vor. Danach muss der zertifizierte Mediator innerhalb der zwei auf den Abschluss seiner Ausbildung folgenden Jahre mindestens viermal an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine Mediation teilnehmen. Die Zweijahresfrist beginnt für zertifizierte Mediatoren, die ihre Ausbildung erst nach Inkrafttreten der ZMediatAusbV am 1.9.2017 absolviert haben, mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Abs. 6 ZMediatAusbV zu laufen.

Für die vor dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes am 26.7.2012 bzw. vor dem Inkrafttreten der ZMediatAusbV am 1.9.2017 ausgebildeten Mediatoren gibt es besondere Übergangsfristen: Sofern diese Mediatoren den Titel „zertifizierter Mediator” führen, unterliegen sie der entsprechenden Fortbildungsverpflichtung und haben sich ab dem 1.9.2017 durch die viermalige Teilnahme an einer Einzelsupervision binnen Zweijahresfrist fortzubilden (§§ 4 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 3 ZMediatAusbV). Bis zum 31.8.2019 müssen diese Mediatoren also mindestens vier weitere Praxisfälle im Wege der Einzelsupervision reflektieren und durch eine entsprechende Bescheinigung (§ 4 Abs. 2 ZMediatAusbV) nachweisen.

[Quelle: BRAK]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge