(BGH, Urt. v. 29.1.2018 – AnwZ (Brfg) 12/17) • Als Syndikusrechtsanwalt kann nicht zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung als Betriebsrat von seiner beruflichen Tätigkeit vollständig befreit ist. Das Benachteiligungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG gebietet nicht die Zulassung des freigestellten Betriebsratsmitglieds als Syndikusrechtsanwalt. Hinweis: Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass eine erstmalige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in der Betriebsratszeit nicht möglich ist. Ob für den Fall, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bereits vor Aufnahme des Betriebsratsamtes erfolgt ist, die Zulassung zu widerrufen wäre, lässt der BGH ausdrücklich offen.

ZAP EN-Nr. 380/2018

ZAP F. 1, S. 662–662

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