(VerfGH Saarland, Beschl. v. 27.4.2018 – Lv 1/18) • Werden in einem Bußgeldverfahren dem Betroffenen vorhandene Messdaten auf Antrag hin nicht in lesbarer Form herausgegeben, damit er die Plausibilität des Messergebnisses prüfen kann, verletzt das die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und eines fairen gerichtlichen Verfahrens. Hinweis: Das standardisierte Messverfahren bei der Feststellung von Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtverstößen ist durchaus ein sinnvolles Instrument, um der Bearbeitung des Massengeschäfts „Verkehrsordnungswidrigkeiten“ Herr zu werden. Der VerfGH macht in seinem Beschluss jedoch deutlich, dass dies nur bei rechtsstaatsgemäßer Anwendung geht. Das umfasst nicht nur den vom Gericht erläuterten weiten Umfang des Einsichtsrechts, sondern auch das Erfordernis, dies grds. auch noch im gerichtlichen Verfahren geltend machen zu können, um ein faires Verfahren und den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten. Nichts anderes gilt für den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn die vom Einsichtsrecht umfassten Objekte nicht zuvor in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden.

ZAP EN-Nr. 364/2018

ZAP F. 1, S. 657–657

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