(BGH, Beschl. v. 11.4.2018 – XII ZB 121/17) • Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären. Hinweis: Die vorliegende Entscheidung schließt an die frühere BGH-Rspr. an: Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zurückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung ein späteres Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten nicht (vgl. Beschl. v. 29.5.2013 – XII ZB 374/11).

ZAP EN-Nr. 366/2018

ZAP F. 1, S. 657–658

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