Die Haltereigenschaft lässt sich nicht generell bestimmen, sondern richtet sich u.a. nach der Dauer des Überlassungsverhältnisses, nach der Person des Verfügungsberechtigten und nach der Tragung der Betriebskosten. Der Mieter, Pächter oder Entleiher ist Halter neben dem Vermieter, Verpächter oder Verleiher, wenn er das Kfz zur alleinigen Verwendung auf eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt besitzt.

 

Beispiele:

  • Bei einer Anmietung für nur wenige Stunden oder einen Tag ist dies allerdings regelmäßig zu verneinen (BGHZ 116, 200 = NJW 1992, 900). Entsprechendes gilt bei der Überlassung des Kfz für eine bestimmte Fahrt, auch wenn der Benutzer einen Teil der Betriebskosten übernimmt (BGHZ 37, 311 = NJW 1962, 1676; BGH NZV 1992, 145).
  • Dagegen verliert der Vermieter (Verpächter, Verleiher etc.) seine Haltereigenschaft an den Mieter (Pächter, Entleiher etc.), wenn das Kfz völlig seinem Einflussbereich entzogen ist, also z.B. wenn sich das Kfz bei längerer Mietdauer an einem entfernten Ort befindet und der Mieter alle mit der Kfz-Nutzung anfallenden Kosten trägt (OLG Zweibrücken VRS 57, 375).

Bei Leasingverträgen ist regelmäßig der Leasingnehmer alleiniger Halter, jedenfalls wenn der Leasingvertrag auf längere Zeit geschlossen ist und der Leasingnehmer die Betriebskosten trägt sowie über den Einsatz des Kfz befindet, und zwar auch wenn Steuer und Versicherung vom Leasinggeber getragen werden sollten. Hieran ändert auch ein im Rahmen des Leasingvertrags vereinbarter allgemeiner Vertragszweck (z.B. Verwendung des Fahrzeugs als Kundendienstfahrzeug) nichts, weil dies nur ganz allgemein den Rahmen beschränkt, in dem der Leasingnehmer den überlassenen Gegenstand nutzen darf, ohne dass dadurch seine allgemeine Verfügungsgewalt in ihrem Wesen eingeschränkt ist (BGHZ 87, 133, 135 = NJW 1983, 1492; BGH NJW 1986, 1044).

Es ist allerdings denkbar, dass im Einzelfall (neben dem Leasingnehmer) auch der Leasinggeber als Halter des Kfz anzusehen ist; dies hängt davon ab, inwieweit der Leasinggeber die Verfügungsgewalt am Fahrzeug behält und sich an den Betriebskosten beteiligt (OLG Hamburg VRS 60, 55).

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