Am 1. Juli ist die neue EU-Pauschalreise-Richtlinie in Kraft getreten. Sie bringt Verbesserungen für Reisende mit sich und trägt auch dem Wandel im Verbraucherverhalten Rechnung, indem sie auf die stark zunehmende Nutzung des Internets bei der Buchung von Reiseleistungen eingeht. Es wird nun etwa ausdrücklich geregelt, wann – etwa bei einer Kombination einzelner Reiseleistungen – eine Pauschalreise vorliegt und wer Reisevermittler bzw. Reiseveranstalter ist.

Im Wesentlichen sieht das neue Reiserecht folgende Neuerungen vor:

  • Reisende müssen ausführlicher und anhand von europaweit einheitlichen Formularen informiert werden. Neben dem Veranstalter hat auch der Reisevermittler Informationspflichten.
  • Der Reisende kann ab einer Preiserhöhung von mehr als 8 % vom Vertrag zurücktreten. Bislang war dies bereits bei einer Erhöhung von mehr als 5 % möglich. Der Reiseveranstalter darf den Preis bis zu 20 Tage vor Reisebeginn erhöhen – jedoch wie bisher nur aus bestimmten, im Gesetz festgelegten Gründen.
  • Veränderungen der vertraglichen Reiseleistung, auf die der Reisende trotz entsprechender Mitteilung des Veranstalters nicht reagiert, gelten als angenommen. Voraussetzung ist aber, dass der Reisende über die Gründe dafür und über sein Recht, vom Vertrag zurückzutreten, informiert wurde.
  • Das Gewährleistungsrecht bei Mängeln wird übersichtlicher und bietet mehr Schutz für Reisende: So ist etwa abschließend aufgezählt, in welchen Fällen sich Veranstalter bei Schadensersatzansprüchen des Reisenden entlasten können. Für Veranstalter ist es außerdem kaum noch möglich, die Haftung in ihren Vertragsbedingungen zu beschränken.
  • Können Reisende wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht wie vereinbart zurückbefördert werden, hat der Reiseveranstalter neben den Kosten einer vereinbarten Rückbeförderung auch die Kosten für die weitere Beherbergung des Reisenden für bis zu drei Übernachtungen zu tragen, ggf. auch länger.
  • Der Reisende hat künftig mehr Zeit für die Mängelanzeige: Er kann Ansprüche wegen Reisemängeln jetzt innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Bisher musste er sie innerhalb eines Monats nach Reiseende anmelden. Auch genügt es, wenn der Urlauber die Mängel gegenüber dem Reisevermittler anzeigt. Die Mängelanzeige muss nicht mehr gegenüber dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle erfolgen.
  • Eine wesentliche Neuerung gegenüber dem früheren Recht ist die Einführung der neuen Kategorie der "verbundenen Reiseleistung" zusätzlich zu der bisherigen "Pauschalreise". Sie kann etwa vorliegen, wenn mehrere Reiseleistungen innerhalb kurzer Zeit für dieselbe Reise vermittelt werden – beispielsweise ein Mietwagen, die Unterkunft und ein besonderer Ausflug vor Ort. Bei der verbundenen Reiseleistung müssen das Reisebüro oder der Internetanbieter separate Rechnungen für die einzelnen Leistungen erstellen, der Bezahlvorgang kann allerdings gemeinsam erfolgen. Bei verbundenen Online-Buchungen kann jedoch auch eine Pauschalreise vorliegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Flugportal nach der Flugbuchung noch ein Hotel anbietet, indem es auf die Webseite des Hotelanbieters verlinkt, die Daten des Urlaubers überträgt und dieser innerhalb von 24 Stunden dort bucht (sog. Click-through-Buchung).
  • Künftig nicht mehr als Pauschalreisen eingestuft werden Aufenthalte in Ferienhäusern und -wohnungen, die von Reiseveranstaltern oder -agenturen angeboten werden. Gleiches gilt für die sog. Kaffeefahrten unter 500 EUR. Als Grund dafür wurde die Rechtsvereinheitlichung auf europäischer Ebene genannt.

[Quelle: Bundesregierung]

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