(OLG Hamm, Urt. v. 24.2.2017 – 7 U 76/16) • Verkehrssicherungspflichtig ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt. Dies verpflichtet ihn, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Anderer möglichst zu verhindern. Dies kann auch ein Erbbauberechtigter sein, der die Verkehrssicherungspflicht für das Erbbaugrundstück nebst Gaststätte von dem Eigentümer vertraglich übernommen hat. Ergibt sich die abhilfebedürftige Gefahrenstelle aber nicht aus der baulichen Gestaltung an sich, sondern aus der konkreten Art der Nutzung des Außenbereichs durch den Pächter, tritt i.d.R. die Verkehrssicherungspflicht desjenigen in den Vordergrund, der die drohende Gefahr vor Ort beherrschen kann.

ZAP EN-Nr. 405/2017

ZAP F. 1, S. 669–669

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