Das Recht der Schwerbehindertenvertretung ist derzeit in §§ 94 ff. SGB IX geregelt und wird ab dem 1.1.2018 in den §§ 177 ff. SGB IX zu finden sein. Für die Schwerbehindertenvertretungen sind im Wesentlichen fünf Änderungen erfolgt:

  • Die Schwellenwerte für die Freistellung einer Vertrauensperson wurden von 200 auf 100 schwerbehinderte Menschen herabgesetzt, § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX. Die Änderung erlangt besonders in Großbetrieben Bedeutung. Sie wirkt sich aber noch stärker im Bereich der Gesamt- und Konzernschwerbehindertenvertretungen aus, für welche sie nach § 97 Abs. 7 SGB IX entsprechend gilt.
  • Für die Schwerbehindertenvertretung gilt künftig im Falle eines Betriebsübergangs ein Übergangsmandat, indem § 21a BetrVG entsprechend anzuwenden ist, § 94 Abs. 8 SGB IX. Nach der Gesetzesbegründung kommt durch die entsprechende Anwendung des § 21a BetrVG das Übergangsmandat außerhalb des Geltungsbereichs des BetrVG nicht zur Anwendung. Der öffentliche Dienst, der dem Personalvertretungsrecht unterliegt, und der Bereich der verfassten Kirchen, der Caritas und der Diakonie, welche Mitarbeitervertretungsrecht anwenden, sind deshalb vom Übergangsmandat ausgenommen. Für letztere fehlte dem Gesetzgeber auch die Gesetzgebungskompetenz.
  • Der Arbeitgeber hat nun die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten einer Bürokraft in erforderlichem Umfang, § 96 Abs. 8 SGB IX. Für die Auslegung wird die Rechtsprechung zu § 40 Abs. 2 BetrVG ("Büropersonal") herangezogen werden können. Im Streitfall hat die Schwerbehindertenvertretung die Tätigkeiten und deren zeitlichen Aufwand darzulegen. Der Anspruch richtet sich nicht auf eine bestimmte Person. Er besteht auch dann, wenn der Schwerbehindertenvertreter selbst Bürokraft ist. Auch ist er nach § 96 Abs. 8 SGB IX nicht auf die Freistellung anzurechnen.
  • Das Gremium kann, nach Unterrichtung des Arbeitgebers, mehrere stellvertretende Mitglieder bestellen und zwar je einen Stellvertreter mehr je Überschreitung des Schwellenwertes von weiteren 100 beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmern.
  • Auch die stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung verfügen nun über einen Schulungsanspruch, § 96 Abs. 4 S. 3 SGB IX.

Autoren: Richter am Arbeitsgericht Wolfgang Gundel, Freiburg, und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und für Sozialrecht Dr. Ulrich Sartorius, Breisach

ZAP F. 17 R, S. 685–704

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