(BGH, Beschl. v. 26.4.2017 – VIII ZR 80/16) • Die Eignung einer Sache für eine bestimmte Verwendung ist nicht erst zu verneinen, wenn die Tauglichkeit der Kaufsache zu diesem Gebrauch ganz aufgehoben ist, sondern bereits dann, wenn sie lediglich gemindert ist. So ist die Eignung der Kaufsache für deren nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung grds. in den Fällen gemindert oder ganz aufgehoben, wenn mit dieser Verwendung erhebliche Gesundheitsgefahren oder das Risiko eines großen wirtschaftlichen Schadens verbunden sind. Für die Eignung einer Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung gilt im Grundsatz nichts anderes. Bei Anlegung dieses Maßstabes eignen sich Spermalieferungen, die mit dem PRRS-Virus belastet sind, nicht zur (gefahrlosen) Besamung von Zuchtsauen und sind daher mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB.

ZAP EN-Nr. 406/2017

ZAP F. 1, S. 669–669

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