(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.12.2016 – L 11 EG 1495/16) • Provisionen sind auch nach der teilweisen Neufassung des § 2 BEEG als laufender Arbeitslohn bei der Höhe des Elterngeldes (nur dann) zu berücksichtigen, wenn sie, ohne dass es dabei auf die konkrete Handhabung durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren ankäme, neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden (vgl. nur: BSG, Urt. v. 26.3.2014 – B 10 EG 14/13 E, BSGE 115, 198 ff.). Provisionen, die lediglich einmal im Jahr gezahlt werden, sind von daher ebenso wenig elterngelderhöhend zu berücksichtigen wie diejenigen, die nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und es infolge entsprechender Voraus- bzw. Nachzahlungen deshalb zur Verschiebung des relevanten Bemessungszeitraums kommt. Hinweis: Die Behandlung von Provisionen beim Elterngeld scheint auch nach den Urteilen des BSG vom 26.3.2014 in der Praxis streitanfällig zu bleiben (a.A. Forst DB 2015, 68 ff; vgl. Antwort der Bundesregierung in BT-Drucks 18/2625, S. 2 zur Lösung durch ein mit den Ländern abzustimmendes betreffendes Rundschreiben). Obwohl das Gericht dort darauf erkannt hatte, dass lohnsteuerliche Zwecke es nicht zwingend verlangen, Provisionen im Lohnsteuerabzugsverfahren ausnahmslos als sonstige – und damit elterngeldschädliche – Bezüge behandeln zu müssen. Entscheidend sei dabei nämlich, dass die LStR R 39b.2 Abs. 2 S. 2 im Unterschied zu Gratifikationen und Tantiemen die Provisionen nicht als eigenständiger Begriff mit der Folge erwähnen, dass Provisionen von der Elterngeldberechnung nur dann auszuschließen sind, wie diese steuerrechtlich motivierte Differenzierung auch nach dem Zweck des Elterngelds sachlich gerechtfertigt ist; im Streitfall hätte (nur) auf die nicht „prägende“ einmal jährliche Abrechnung mit eventueller Nachzahlung verzichtet und durch Vereinbarung höherer Vorauszahlungen oder ggf. unterjährigen Anpassung der Vorauszahlungen sichergestellt werden müssen, dass hierdurch die maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldbeziehers in diesem Sinne positiv geprägt werden (vgl. in diesem Sinne nur das Parallelverfahren L 11 EG 2516/16 zu Quartalsprovisionen; zum Elterngeld und der Einkommensbemessung bei Selbstständigen s. Grünbau-Rieken NZS 2016, 737 ff.).

ZAP EN-Nr. 428/2017

ZAP F. 1, S. 676–676

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