(BGH, Beschl. v. 28.3.2017 – RiZ R 1/15 u. RiZ R 3/15) • Ein Richter kann auf Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Wurde eine Sonderprüfung aller Verfahren, an denen ein Richter beteiligt war, durch einen Senatsvorsitzenden angeordnet, so ist sowohl die Anberaumung einer Presseerklärung als auch die Presseerklärung per se kein Umstand, der die Ablehnung des Senatsvorsitzenden begründen könnte. Dies gilt vor allem dann, wenn der Senatsvorsitzende nicht an der Pressemitteilung mitgewirkt hat und der Text der Pressemitteilung aus objektiver Sicht keinen Anlass bietet, eine Befangenheit zu besorgen.

ZAP EN-Nr. 422/2017

ZAP F. 1, S. 674–674

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