(LG Düsseldorf, Urt. v. 3.2.2017 – 10 O 239/15) • Angebliche Aufklärungsmängel sind für die Anlageentscheidung eines Fondsanlegers, der sich an einem geschlossenen Schiffsfonds beteiligt hat, nicht kausal geworden, wenn der Anleger zahlreiche Schiffsfonds vor und nach der streitgegenständlichen bei verschiedenen Vermittlern gezeichnet hat und diese nicht rückabgewickelt werden, obwohl sie dieselben typischen Risiken haben. In einem solchen Fall hätte eine weitergehende Aufklärung den Anleger nicht von der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds abgehalten. Die Aushändigung eines Verkaufsprospekts ist eines von mehreren Mitteln für den Berater, die ihm obliegende Informationspflicht zu erfüllen. Sofern das übergebene Material nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, genügt der Berater mit der Übergabe des Informationsmaterials seiner Aufklärungspflicht.

ZAP EN-Nr. 414/2017

ZAP F. 1, S. 671–672

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