Solange das Mietverhältnis nicht beendet ist, kann gem. § 1361b BGB und § 2 GewSchG die Zuweisung der Ehewohnung durch das Familiengericht beantragt werden.

 

Praxishinweise:

  • Während des Trennungszeitraums hat der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte jedoch keinen Anspruch auf Begründung eines Mietverhältnisses zwischen sich und dem Vermieter.
  • Die gerichtliche Zuweisung scheidet allerdings aus, wenn der ausgezogene Ehegatte die Wohnung wirksam gekündigt hat.

Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung über die Überlassung der Ehewohnung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB kann nicht erst ab Rechtskraft der Scheidung, sondern schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden (OLG Hamm, Beschl. v. 21.1.2016 – 12 UF 170/15).

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