Wird der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, in Anspruch genommen, so kann ein Ausgleich – zumindest teilweise – erfolgen über:
- eine Verrechnung im Unterhalt,
- eine Nutzungsvergütung gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB oder
- den Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.3.2014 – II-2 UF 4/14, FamRZ 2014, 1296). Für eine hiervon abweichende Beteiligungsverpflichtung an der Mietzahlung und somit eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich darauf beruft (OLG Bremen, Beschl. v. 17.2.2016 – 4 WF 184/15).
Wenn der Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird, kann der Unterhaltsschuldner keine Nutzungsvergütung für die Wohnungsüberlassung verlangen (Doppelverwertungsverbot, OLG Köln FamRZ 2005, 639).
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