(OLG Hamm, Beschl. v. 13.4.2016 – 11 U 127/15) • Eine Besucherin, die mit den Absätzen ihrer Stöckelschuhe in einer Schmutzfangmatte im Eingangsbereich eines städtischen Theaters hängen bleibt und dann zu Fall kommt, kann die Stadt nicht aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz für erlittene Verletzungen in Anspruch nehmen, wenn die Matte im Eingangsbereich klar erkennbar und bei vorsichtigem Gehen – auch mit Stöckelschuhen – gefahrlos zu überqueren war. Die allgemeine Gefahrerhöhung, die von kleinflächigen Stöckelschuhabsätzen gleich welcher Höhe ausgeht – namentlich insb. die Gefahr des Steckenbleibens in Löchern, Fugen oder sonstigen schmalen Öffnungen des Untergrundes – verpflichtet deren Trägerinnen zu erhöhter Aufmerksamkeit und entsprechend angepasstem Verhalten. Hinweis: Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht den Umfang der Verkehrssicherungspflichten bei der Eröffnung von Flächen oder Gebäuden für den Publikumsverkehr. Danach gilt, dass sich eine für den Publikumsverkehr eröffnete Verkehrsfläche in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden muss, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen zur Gefahrenabwehr ist dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer ergibt (BGH, Urt. v. 9.9.2008 – VI ZR 279/06). Dies wiederum ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer der jeweiligen Verkehrsfläche bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar und beherrschbar sind (OLG Jena, Beschl. v. 26.2.2015 – 4 U 687/14).

ZAP EN-Nr. 466/2016

ZAP 13/2016, S. 669–669

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