(BVerfG, Urt. v. 31.5.2016 – 1 BvR 1585/13) • Steht der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, können die Verwertungsinteressen des Tonträgerherstellers zugunsten der Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung zurückzutreten haben. Dem Gesetzgeber wäre es allerdings zur Stärkung der Verwertungsinteressen nicht von vornherein verwehrt, das Recht auf freie Benutzung mit einer Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Vergütung zu verknüpfen. Hinweis: Der Fall betrifft die Übernahme einer zwei-sekündigen Rhythmussequenz aus der Tonspur des Musikstücks „Metall auf Metall“ der Band „Kraftwerk“ in den Titel „Nur mir“ eines anderen Künstlers im Wege des sog. Sampling. Der BGH hatte hierin eine Urheberrechtsverletzung gesehen. Dem folgte das BVerfG nicht: Der Einsatz von Samples sei eines der stilprägenden Elemente des Hip-Hop, den es ohne diese Technik nicht gäbe. Der Schutz kleiner und kleinster Teile eines Musikwerkes durch ein Leistungsschutzrecht, das im Zeitablauf die Nutzung des kulturellen Bestandes weiter erschweren oder unmöglich machen könnte, sei von Verfassungs wegen nicht geboten.

ZAP EN-Nr. 486/2016

ZAP 13/2016, S. 674–675

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