(OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.2016 – 6 WF 46/14) • Verstößt ein in einer Familienstreitigkeit beigeordneter Rechtsanwalt in eklatanter Weise und entgegen seiner eigenen schriftlichen Ankündigung gegen die Pflicht, bei der Antragstellung schon erhaltene Mandantenzahlungen mitzuteilen und später erlangte Zahlungen unverzüglich mitzuteilen, so führt dieser Verstoß indes nicht zwingend zu einem Wegfall oder einer Kürzung der aus der Staatskasse festzusetzenden Vergütung. Mangels gesetzlich normierter Sanktion für Verletzungen dieser Pflicht verbleibt es bei nachträglich bekannt gewordenen, vom Anwalt verschwiegenen Zahlungen des Mandanten bei der Überprüfung, ob diese Zahlungen auf die festgesetzte Vergütung anzurechnen sind. Die unterlassene Anzeige erhaltener Mandantenzahlungen kann lediglich berufsrechtlich verfolgt werden oder auch strafrechtliche Relevanz entfalten.

ZAP EN-Nr. 499/2016

ZAP 13/2016, S. 678–678

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