Der ewige "Widerrufsjoker" hat ausgespielt. Die kontrovers diskutierte und umstrittene Reform des Widerrufsrechts für Wohnimmobilien- und Verbraucherkredite ist beschlossen worden (Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften v. 11.3.2016, BGBl I, S. 396). Die neue Regelung ist bereits im Vorfeld heftig umstritten gewesen (s. Singer ZAP Kolumne 3/2016, S. 101 f.). Ganz frei war der Gesetzgeber aber nicht in seinen Entschließungen, denn Brüssel verlangte die Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie 2014/17/EU bis zum 21.3.2016. Es bestehen Fakten, die sich in absehbarer Zeit in den "echten" oder "unechten" AGB niederschlagen dürften. Der Gesetzgeber hat zu folgenden Punkten Klarstellungen vorgenommen:

  • Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag:

    Solange der Verbraucher nicht über die von der Bank geschuldeten Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB verfügt, (s. Art. 247 §§ 6–13 EGBGB), gilt eine Widerrufsfrist von einem Monat ab Nachholung dieser Angaben.

  • Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag:

    Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach Vertragsschluss oder Aushändigung der in § 356b Abs. 1 BGB genannten Dokumente.

Diese Regelungen sind eindeutig und für den Verbraucher auch zumutbar: Die kürzere Widerrufsfrist bei Allgemeinverträgen entspricht der kürzeren Laufzeit und Bindungsfrist, die Widerrufsfrist bei Immobiliarverträgen der längeren Laufzeit und Bindungswirkung. Sie gelten jeweils für Verträge ab Inkrafttreten des Gesetzes am 21.3.2016. Außerdem hat der Kreditnehmer aus § 495 BGB bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag das 14-tägige Widerrufsrecht gem. § 355 BGB. Leistungen sind dann zurück zu gewähren. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gilt vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von mindestens sieben Tagen, in denen das Kreditinstitut an sein Angebot gebunden ist.

 

Praxishinweis:

Hat der Mandant nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist noch Zweifel, bleibt der Rücktritt vom Vertrag. Der anwaltliche Beistand wird die Verletzung der Aufklärungspflicht thematisieren und umgehend widerrufen.

Nicht unerwähnt bleiben soll eine eklatante Fehlleistung des Gesetzgebers: Für Alt-Immobiliarverträge, die zwischen dem 1.9.2002 und dem 10.6.2010 geschlossen wurden, ist die Widerrufsfrist endgültig am 21.6.2016 erloschen. Das gilt auch, wenn das Kreditinstitut bei Vertragsschluss seine Informations-, Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt hat (Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB).

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