(OLG Stuttgart, Urt. v. 30.3.2016 – 9 U 171/15) • Bei einem Bausparvertrag stellt der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens i.S.v. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar und vermag deshalb eine darauf gestützte Kündigung nicht zu rechtfertigen. Auch eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Wenn die Bausparkasse selbst – möglicherweise im eigenen Interesse – ein faktisches Ruhen des Bausparvertrags erlaubt und ein vertragliches Kündigungsrecht nicht nutzt, ist sie nicht schutzbedürftig und kann sich nicht später auf eine analoge Anwendung eines gesetzlichen Kündigungsrechts berufen. Hinweis: Das OLG Stuttgart hat in dem vorliegenden Urteil die Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung von den Hinweisbeschlüssen und Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm, Koblenz, Köln und Celle ab, die eine auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützte Kündigung des Bausparvertrags für rechtmäßig halten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2015 – 31 U 182/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 21.8.2015 – 8 U 319/15; OLG Köln, Beschl. v. 15.2.2016 – 13 U 151/15; OLG Celle, Beschl. v. 9.12.2009 – 3 U 257/09).

ZAP EN-Nr. 473/2016

ZAP 13/2016, S. 671–671

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge