Starttermin für das beA erneut gefährdet

Ursprünglich sollte es bereits am 1. Januar dieses Jahres allen Rechtsanwälten zur Verfügung stehen: das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Aus technischen Gründen hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die mit der Einrichtung dieses elektronischen Briefkastens betraut ist, den Starttermin zunächst auf unbestimmte Zeit verschoben und im April bekannt gegeben, dass das Postfach am 29. September bereit stehen werde (vgl. zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 10/2016, S. 504). Dieser Termin könnte jetzt erneut gefährdet sein.

Wie die BRAK Anfang Juni mitteilte, sind die vor dem Anwaltsgerichthof Berlin gegen sie anhängigen Eilverfahren jetzt zugunsten der Antragsteller ausgegangen. Beim AGH hatten mehrere Anwälte den Antrag eingereicht, es der BRAK zu untersagen, für sie ein beA unmittelbar, d.h. ohne ihr Zutun, empfangsbereit einzurichten (vgl. näher ZAP Anwaltsmagazin 5/2016, S. 203 f.). Diesen Anträgen hat der AGH nun, nachdem ein zuvor geschlossener Vergleich "geplatzt" war (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 7/2016, S. 329), entsprochen und es der BRAK per einstweiliger Anordnung vom 6. Juni untersagt, die Postfächer für die Antragsteller ohne deren ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freizuschalten. Hierzu gebe es nämlich keine gesetzliche Grundlage.

Die BRAK erklärte dazu, dass es ihr von den technischen Gegebenheiten her nicht möglich sei, selektiv einzelne Rechtsanwälte von der Empfangsbereitschaft der E-Mail-Postfächer auszunehmen. Sie werde deshalb wegen der jetzt bestehenden Gesetzes- und Rechtslage bis zum Abschluss des – in einem Fall bereits eingeleiteten – Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland absehen.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kommentierte dies mit den Worten, dass die "Entscheidungen nicht überraschend" gekommen seien. Sie seien aber auch kein Grund, den 29. September als Starttermin zu kippen. Der DAV appelliere weiterhin an Gesetzgeber und BRAK, technische und normative Voraussetzungen für einen Start zum geplanten Termin zu schaffen. Jedenfalls solle eine unverbindliche Testphase ab dem 29. September ermöglicht werden. Die Anwaltschaft wolle das beA, so der DAV.

[Quellen: BRAK/DAV]

ZAP 13/2016, S.

Weiteres Antiterror-Paket in Vorbereitung

Die Regierungskoalition hat ein Gesetzespaket zur verbesserten Terrorismusbekämpfung vorgelegt, das Anfang Juni erstmals auf der Tagesordnung des Bundestags stand. Unter anderem sieht der von der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion eingebrachte Gesetzentwurf zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus (BT-Drucks 18/8702) vor, dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) spezielle Befugnisse einzuräumen, etwa zur Einrichtung gemeinsamer Dateien mit wichtigen ausländischen Partnerdiensten, insbesondere der Nachbarstaaten und anderer EU- bzw. Nato-Mitgliedstaaten. Zudem soll bereits national die technische Unterstützung der Informationszusammenführung fortentwickelt werden, indem Projektdateien mit polizeilichen und nachrichtendienstlichen Teilnehmern "etwas länger eingerichtet werden können".

Ferner soll die Bundespolizei wie bereits nahezu alle Polizeien der Länder und das Bundeskriminalamt die Befugnis erhalten, sog. verdeckte Ermittler schon zur Gefahrenabwehr und nicht erst zur Strafverfolgung einzusetzen. Aufgrund der oftmals abgeschotteten Strukturen im Bereich der Schleusungskriminalität sei der Einsatz eines präventiven verdeckten Ermittlers insbesondere für die Abwehr daraus resultierender Gefahren ein hilfreiches Instrument, heißt es dazu in der Gesetzesbegründung.

Vorgesehen ist zudem, Erbringer von Telekommunikationsdiensten zu verpflichten, die Identität von Prepaid-Kunden – zu deren Erhebung sie bereits nach geltendem Recht verpflichtet sind – anhand geeigneter Identitätsdokumente wie Personalausweise oder Reisepässe zu überprüfen. Darüber hinaus sollen den Angaben zufolge u.a. Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die bei der Unterstützung der Weiterbetätigung verbotener Vereinigungen bestehen.

[Quelle: Bundestag]

Zulassung von Radio- und TV-Übertragungen aus Gerichten

§ 169 S. 2 GVG erklärt Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung für unzulässig. Dies will Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister Maas nun ändern.

Ende April hat er den Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte" vorgelegt. Nach Aussage des Ministeriums wird das Verbot von Radio- und TV-Übertragungen aus den Gerichtssälen heute vielfach kritisch hinterfragt. Die Entwicklung der Rechtsprechung und die Veränderung der Verbreitung von Nachrichten in den Medien hätten die Diskussion verstärkt, ob das strikte gesetzliche Verbot von Bild- und Tonübertragungen angesichts der technischen und gesellschaftlichen Veränderungen insgesamt noch zeitgemäß sei. "Livestreams" öffentlicher Veranstaltungen seien weit verbreitet und ergänzten oder ersetzten zunehmend herkömmliche Formen der Berichtersta...

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