(BGH, Urt. v. 6.5.2015 – VIII ZR 161/14) • Einer Erbin eines nach Klageerhebung verstorbenen Vaters und Mieters können grds. vertragliche und deliktische Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen, wenn die Erkrankung des Vaters durch eine Pflichtverletzung des Vermieters bei der Trinkwasserversorgung des Wohnhauses verursacht worden ist. Dies kann der Fall sein, wenn die überdimensionierte und teilweise keine zur Verhinderung eines Legionellenwachstums erforderliche Temperatur erreichende Warmwasseraufbereitungsanlage in dem Wohnhaus den Erfordernissen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nicht entsprach und seit acht Jahren nicht mehr gewartet worden war. In einem solchen Fall kommt eine Pflichtverletzung des Vermieters unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch für die Zeit vor dem am 1.11.2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 TrinkwV gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht.

ZAP EN-Nr. 531/2015

ZAP 13/2015, S. 700 – 700

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