(BVerfG, Beschl. v. 13.5.2015 – 2 BvR 616/13) • Ein Beweisverwertungsverbot stellt von Verfassungs wegen eine begründungsbedürftige Ausnahme dar, weil es die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung beeinträchtigt. Grundrechtsverletzungen, zu denen es außerhalb der Hauptverhandlung gekommen ist, führen daher nicht zwingend dazu, dass auch das auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhende Strafurteil gegen Verfassungsrecht verstößt. Hinweis: Mit dieser Begründung hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde eines verurteilten Straftäters nicht angenommen, der mit Hilfe eines Massengentests i.S.d. § 81h StPO der Vergewaltigung überführt wurde. Zwar hatte er als damals Minderjähriger nicht selbst an dem Test teilgenommen, er war jedoch aufgefallen, weil bei seinen Verwandten "Beinahetreffer" erzielt wurden. Ein solcher Rückschluss auf andere Personen wurde später vom BGH für rechtswidrig erklärt, der die konkrete Verurteilung allerdings billigte. Dem schloss sich jetzt das BVerfG an.
ZAP EN-Nr. 562/2015
ZAP 13/2015, S. 708 – 708
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