(LG Trier, Beschl. v. 5.6.2015 – 5 Qs 34/15) • Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist jedenfalls dann rückwirkend nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO zulässig, wenn der Antrag auf gerichtliche Beiordnung vor Verfahrensabschluss gestellt wurde und die Voraussetzungen des § 140 StPO zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gilt auch dann, wenn gegen den Beschuldigten in einem anderen Ermittlungsverfahren Untersuchungshaft vollstreckt wird. Hinweis: Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers vgl. auch den Beitrag Notwendige Verteidigung – Beiordnungsvoraussetzungen, Verteidigerauswahl und Rücknahme der Bestellung von Hillenbrand ZAP F. 22, S. 841 (in diesem Heft).

ZAP EN-Nr. 564/2015

ZAP 13/2015, S. 708 – 709

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