Von zentraler Bedeutung für die Höhe des Entschädigungsanspruchs ist die Deckungssumme, die als Gegenwert den Anspruch begrenzt (§ 8 Abs. 1 EinSiG). Die Deckungssumme beträgt grundsätzlich 100.000 EUR. Von diesem Grundsatz abweichend beträgt die Deckungssumme den Gegenwert von bis zu 500.000 EUR in den Fällen der Ausnahmesachverhalte, die in § 8 Abs. 2 EinSiG normiert sind. Die Regelung ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie bezieht sich auf "singuläre besondere Ereignisse", die dadurch gekennzeichnet sind, "dass der Einleger kurzfristig einen hohen Geldbetrag bei einer Bank führt und diesbezüglich besonders schutzwürdig ist" (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 56). In solchen Fällen soll dem Einleger Gelegenheit zur Entscheidung darüber gegeben werden, wie er den Betrag anlegen will (Gesetzentwurf, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat sich bei der Festlegung der Obergrenze von 500.000 EUR an der Entwicklung der Immobilienpreise insbesondere in Großstädten orientiert (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 57).

Die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 2 EinSiG beruht auf folgender Regelungssystematik: Nr. 1 der Norm verlangt, dass die Gesamtforderung des Einlegers 100.000 EUR übersteigt und zwar durch die Gutschrift der in Buchst. a–d genannten, nicht regelmäßig ausgezahlten Beträge. Dabei handelt es sich um folgende Arten von Beträgen:

  • Beträge aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien (Buchst. a);
  • Beträge, die soziale, gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers gebunden sind wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod (Buchst. b);
  • Beträge, die bestimmte Zwecke erfüllen und auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für durch Gewalttaten verursachte gesundheitliche Schädigungen oder für solche Schäden beruhen, die durch nicht zu Recht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen verursacht sind (Buchst. c), und
  • Beträge aus Zahlungen nach dem Recht anderer Staaten, die den in den Buchst. a bis c genannten Leistungen vergleichbar sind (Buchst. d).

Ergänzend sind in § 8 Abs. 3 EinSiG exemplarisch die wichtigsten Fälle von Beträgen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b (u.a. Leistungen aufgrund des SGB und des Beamtenversorgungsgesetzes; näher Gesetzentwurf, a.a.O., S. 57) und in § 8 Abs. 4 EinSiG die bedeutendsten Fälle von Beträgen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EinSiG (u.a. Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten) genannt. Kumulativ zu den in seiner Nr. 1 genannten Voraussetzungen verlangt § 8 Abs. 2 EinSiG in Nr. 2, dass der Entschädigungsfall (s.u. II. 3 b) eingetreten ist. Der durch die Ausnahmebestimmung zugunsten des Einlegers erweiterte Schutz besteht für sechs Monate (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 57).

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