(BPatG, Beschl. v. 24.2.2015 – 29 W pat 524/13) • Von der Eintragung in das Markenregister sind Marken ausgeschlossen, die Staatswappen, Staatsflaggen, andere staatliche Hoheitszeichen oder bestimmte inländische Wappen enthalten, da das Führen von Hoheitszeichen staatliches oder staatlich autorisiertes Handeln symbolisiert und damit Hoheitsträgern vorbehalten ist. Die Verwendung des Landeswappens von Hessen in einer Markenanmeldung "Miteinander in Hessen" ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Markenanmelderin zur Führung des Hoheitszeichens in der Marke befugt ist. Dies ist der Fall, wenn die Anmelderin durch den für die Fragen der Führung von Hoheitszeichen zuständigen Staatsminister des Inneren des Landes Hessen eine Genehmigung erteilt worden ist, das Landeswappen zur Führung "in der Marke" zu nutzen, mithin die Berechtigung zur entsprechenden Markenanmeldung umfasst.

ZAP EN-Nr. 552/2015

ZAP 13/2015, S. 705 – 706

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