(AG Köln, Urt. v. 4.2.2015 – 134 C 174/14) • Zwar gewährt § 34 BDSG einem Betroffenen grds. einen Auskunftsanspruch hinsichtlich seiner persönlichen gespeicherten Daten, doch besteht eine solche Pflicht zur Benachrichtigung nach Maßgabe des § 33 Abs. 4 Nr. 3 ausnahmsweise dann nicht, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden Interesses eines Dritten geheim gehalten werden müssen. Hierunter fällt auch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43a BRAO hinsichtlich derjenigen Informationen, die der RA in Ausübung seines Berufes erfährt. Insoweit muss deshalb auch das Interesse des Einzelnen auf Auskunft seiner im Rahmen eines Mandantschaftsverhältnis bekannt gewordenen personenbezogen grds. zurücktreten. Hinweis: Auch aus der gesetzlichen Kontrollpflicht einer Datenschutzbehörde ergibt sich nach dem Beschluss des KG Berlin v. 20.8.2010 – 1 Ws (B) 51/07, AnwBl. 2010, 802 keine gesetzliche Befugnis oder gar Verpflichtung des RA zur Weitergabe entsprechender mandantenbezogener Informationen an den Datenschutzbeauftragten; entsprechendes dürfte auch für die Schweigepflicht des Steuerberaters nach §§ 57, 62 StBerG gegenüber Behörden, Gerichten oder anderen Stellen gelten (vgl. LG Göttingen, Beschl. v. 7.5.2010 – 2 O 168/10, NJW-RR 2011, 140).

ZAP EN-Nr. 566/2015

ZAP 13/2015, S. 709 – 709

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