(BGH, Urt. v. 24.2.2015 – XI ZR 202/13) • Eine beratende Bank hat den Anleger bei Erwerb von Zertifikaten über das sog. allgemeine Emittentenrisiko aufzuklären. Zu einer vollständigen Risikodarstellung der Anlageform des Zertifikats gegenüber dem Anleger gehört, dass kein vom sonstigen Vermögen des Emittenten getrenntes Sondervermögen gebildet wird und damit die Rückzahlung generell von der Bonität des jeweiligen Emittenten bzw. Garantiegebers zum Zeitpunkt der Rückzahlbarkeit der Anleihe abhängt. Der Anleger muss informiert sein, dass er im Falle von dessen Zahlungsunfähigkeit das angelegte Kapital vollständig verliert. Zu den die Beratungspflicht im konkreten Fall bestimmenden Umständen in der Person des Anlegers gehört dessen Wissensstand über die Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art. Nicht aufklärungsbedürftig sind deshalb Kunden, die über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den beabsichtigten Geschäften verfügen oder sich als erfahren gerieren. Auch allgemein gehaltenes schriftliches Material (hier: Basisinformationen) kann geeignet sein, über das allgemeine Emittentenrisiko aufzuklären.

ZAP EN-Nr. 538/2015

ZAP 13/2015, S. 702 – 702

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge