(OLG Frankfurt, Urt. v. 19.3.2021 – 2 U 143/20) • Die in den Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Frühjahr 2020 angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte begründen weder einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der gemieteten Gewerberäume noch eine Unmöglichkeit der von dem Vermieter geschuldeten Leistung. Durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie kann aber die Geschäftsgrundlage eines Mietvertrags schwerwiegend gestört sein, wenn die Vertragsparteien sie bei Abschluss des Vertrags nicht bedacht haben. Für die Frage, ob und in welcher Weise dieser Umstand zu einer Anpassung des Mietvertrags führt, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Deren Vorliegen ist im Urkundenprozess regelmäßig nicht feststellbar, da nicht alle Umstände mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismittel bewiesen werden können.
ZAP EN-Nr. 317/2021
ZAP F. 1, S. 588–588
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