(BGH, Beschl. v. 30.3.2021 – VIII ZB 37/19) • Ein Rechtsanwalt ist hinsichtlich der fristwahrenden Übermittlung von Schriftsätzen gehalten, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen, insb. durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherzustellen, dass Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind und gewährleistet ist, dass – anhand einer nochmaligen Überprüfung der Faxnummer des angeschriebenen Gerichts entweder vor der Versendung oder mit dem Sendebericht anhand einer zuverlässigen Quelle – bei der Adressierung die zutreffende Faxnummer verwendet wird. Die generelle Büroanweisung, wonach die Telefaxnummer des Gerichts – unabhängig von der Kanzleisoftware – anhand einer zuverlässigen Quelle außerhalb der Datenbank des Kanzlei-Management-Systems zu überprüfen ist, genügt den gebotenen Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht.

ZAP EN-Nr. 327/2021

ZAP F. 1, S. 590–591

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