Mit dem Urt. v. 22.8.2019 setzt das BAG seine ständige Rechtsprechung gegen die Bestrebungen der Instanzgerichte fort (BAG, Urt. v. 22.8.2019 – 2 AZR 111/19, ZAT 2019, 155 mit Anm. Gundel).

Der Zweite Senat des BAG hatte über die Wahrung der Klageerhebungsfrist des § 4 S. 1 KSchG zu entscheiden. Der Kläger wohnte in B, Departement Bas-Rhin, Frankreich. Die beklagte Arbeitgeberin kündigte mit Datum vom Freitag, dem 27.1.2017 außerordentlich fristlos. Ein Bote warf den Brief unstreitig gegen 13.25 Uhr in den Hausbriefkasten ein. Der Kläger hatte vorgetragen, die Postzustellung in dem 2.000-Seelen-Ort im Elsass erfolge ab 9 Uhr und sei gegen 11 Uhr vormittags beendet. Am Nachmittag ab 14 Uhr sei der Kläger auf der Geburtstagsfeier seiner Großmutter gewesen. Am Montag, dem 20.2.2017 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Den Brief habe er erst am Montag, dem 30.1.2017 in seinem Briefkasten vorgefunden.

Während ArbG und LAG die Klage abwiesen, hatte der Kläger vor dem BAG i.S.d. Aufhebung und Zurückverweisung Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG und des BGH geht eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden i.S.v. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen, regelmäßig ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den "gewöhnlichen Verhältnissen" und den "Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen.

Das LAG hat den Zugang am Tag des Einwurfs, dem 27.1.2017 bejaht, weil nach den gewöhnlichen Verhältnissen und den Gepflogenheiten des Verkehrs mit einer Kenntnisnahme von Schriftstücken, die in den Hausbriefkasten eines Arbeitnehmers eingeworfen würden, bis 17 Uhr gerechnet werden könne und müsse. Auf den Zeitpunkt der Beendigung der örtlichen Postzustellung komme es nicht an. Ein solcher lasse sich heute nicht mehr einheitlich feststellen. Auch beruhe dies auf der Annahme, dass der Empfänger zeitnah nach der Postzustellung in seinem Hausbriefkasten nachsehe, ob er Post erhalten habe. Diese Annahme entspreche nicht mehr der Wirklichkeit, da Erwerbstätige ihren Hausbriefkasten regelmäßig erst nach Rückkehr von der Arbeit leerten.

Dem folgt der Senat nicht. Ausgangspunkt ist, dass der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang bewirkt, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei sei nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit sei vielmehr eine generalisierende Betrachtung geboten. Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, sei es unerheblich, ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert sei. Ihn treffe die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlasse er dies, werde der Zugang durch solche – allein in seiner Person liegenden – Gründe nicht ausgeschlossen.

Nach Zurückverweisung müsse das LAG feststellen, wann nach der Verkehrsanschauung mit der Entnahme des am 27.1.2017 gegen 13.25 Uhr in den Hausbriefkasten eingeworfenen Briefs zu rechnen gewesen sei. Es bleibe bei der bisherigen Rechtsprechung des BAG und BGH, wonach die Annahme einer Verkehrsanschauung, dass bei Hausbriefkästen im Allgemeinen mit einer Leerung unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen sei, nicht zu beanstanden sei – auch wenn diese stark variieren kann. (vgl. bereits BAG, Urt. v. 22.3.2012 – 2 AZR 224/11, Rn 21). Die örtlichen Zeiten der Postzustellung stellten – entgegen dem LAG – nicht unbeachtliche individuelle Verhältnisse des Empfängers dar. Zu diesen könnten beispielweise eine Vereinbarung mit dem Postboten über persönliche Zustellzeiten zählen, konkrete eigene Leerungsgewohnheiten oder auch die krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit. Die allgemeinen örtlichen Postzustellungszeiten gehörten dagegen nicht zu den individuellen Verhältnissen, sondern seien dazu geeignet, die Verkehrsauffassung über die übliche Leerung des Hausbriefkastens zu beeinflussen.

 

Hinweise:

  1. Ausgangspunkt ist die st. Rspr. des BAG (vgl. zuletzt: BAG, Urt. v. 25.4.2018 – 2 AZR 493/17, Rn 15, BAGE 162, 317) und des BGH (vgl. zuletzt: BGH, Urt. v. 14.2.2019 – IX ZR 181/17, Rn 11). Eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden i.S.v. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB geht zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den "gewöhnlichen Verhältnissen" und den "Gepflogenheiten des Verkehrs" zu b...

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