(BGH, Beschl. v. 17.3.2020 – VI ZB 99/19) • Die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze muss sich entweder – für alle Fälle – aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder – in einem Einzelfall – aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle, auch die zusätzliche allabendliche Kontrolle fristgebundener Sachen, nicht entbehrlich (Anschluss an BGH, Beschl. v. 15.6.2011 – XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 und v. 4.11.2014 – VIII ZB38/14, NJW 2015, 254). Für die Ausgangskontrolle des elektronischen Postfachs (beA) bei fristgebundenen Schriftsätzen genügt jedenfalls nicht die Feststellung, dass die Versendung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Aktenzeichen an das Gericht erfolgt ist, sondern anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens ist auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz war.

ZAP EN-Nr. 307/2020

ZAP F. 1, S. 624–624

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